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Arbeitszeiterfassung

Rechtsfrage: Muss die Arbeitszeit minutengenau erfasst werden?

Arbeitszeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit ist verpflichtend. Die Art und Weise ist bisher ungeklärt. Doch es drängt sich noch eine weitere Frage auf: Muss die Arbeitszeiterfassung minutengenau sein? Die Antwort ist eindeutig.

Minutengenaue Arbeitszeiterfassung

Ja, die Arbeitszeiterfassung in Unternehmen und Betrieben muss minutengenau erfolgen. Denn es geht letztendlich um die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung. Und dazu gehört jede logischerweise jede Minute.

    Unser Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland

      Alles rund um die Arbeitszeiterfassung

      Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn nur die täglichen Arbeitsstunden protokolliert werden. Dazu zwei praktische Beispiele, warum eine minutengenaue Arbeitszeiterfassung richtig ist.

      Beispiele aus der Praxis

      Zum einen können durch die nicht exakte Erfassung schnell Überstunden entstehen. Und das relativ unbemerkt. Dazu ein Beispiel: Wer jeden Tag zehn Minuten länger arbeitet und das bei einer 6-Stunden-Woche, kommt pro Woche auf eine Überstunde. Bei 45 Arbeitswochen pro Jahr sind das insgesamt 45 Überstunden.

      Zum anderen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass die Erfassung der Pausenzeiten minutengenau erfolgen muss. Das ist in Paragraph 4 eindeutig geregelt. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten.

      Der*ie Arbeitnehmende kann die Pausenzeiten frei einteilen. Daher ist eine exakte und minutengenaue Erfassung wichtig um Fehler zu vermeiden.

      Gesetzliche Regelungen fehlen bisher

      Die minutengenaue Erfassung der Arbeitszeiten ist einleuchtend. Doch wie soll die Arbeitszeit grundsätzlich erfasst werden. Dazu gibt es immer noch keine gesetzliche Entscheidung. Obwohl das „Stechuhr-Urteil“ bereits im September 2022 gefällt wurde.

      Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in dem Urteil lediglich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019. Der EuGH gab an, dass die Arbeitszeiterfassung drei konkrete Punkte umfassen muss:

      1. Objektiv
      2. Verlässlich
      3. Zugänglich

      Wie die finale Umsetzung durch Arbeitgeber erfolgen muss, dazu gibt es keine Entscheidung. Doch es ist sinnvoll, auf eine digitale Lösung zu setzen.

      Mehr Transparenz und Effizienz

      Und vor allem nicht erst abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage fällt. Denn durch die dezidierte Nutzung einer Software zur Arbeitszeiterfassung können Arbeitgeber nicht nur die drei Vorgaben aus dem EuGH- und BAG-Urteil umsetzen.

      Es fördert die Transparenz und kann ein wichtiger Corporate Benefit bei der Gewinnung von neuen Mitarbeitenden. Außerdem ist es ein Schritt hin zur mehr Produktivität und fördert das Unternehmenswachstum. 

        Christoph Mers

        Online Content Manager