Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in 2025 für HR – Teil 1
Seit dem 1. Januar 2025 greifen bereits eine Vielzahl an gesetzlichen Änderungen, welche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben. Doch es gibt weitere gesetzliche Neuerungen, die für die HR wichtig. Im ersten Teil dreht es sich um diese Rechtsänderungen für 2025. Hier geht es zum zweiten Teil.
Gesetzliche Anpassung 2025: Reisekosten
Bei den Dienstreisen ins Ausland gelten ab 2025 eine Vielzahl an Anpassungen. Betreffend die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Diese Neuerungen sind vor allem für Länder relevant, die häufig Ziel von Dienstreisen sind wie die Türkei, Indien oder Polen.
Welche Neuerungen es bei den Pauschbeträgen für Dienstreisen ins Ausland gibt, listet das Bundesfinanzministerium detailliert in dem folgenden Schreiben auf.
Hier geht es zur Übersicht.
Bei den Dienstreisen im Inland gelten weiterhin die alten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwände:
Abwesenheit | Pauschbetrag |
---|---|
Zwischen 8 und 24 Stunden / An- und Abreisetag | 14 Euro |
Mindestdauer von 24 Stunden | 28 Euro |
Wichtig: Die volle Höhe der jeweiligen Verpflegungspauschalen wird nur dann ausgezahlt, wenn der Mitarbeitende seine Mahlzeiten selbst bezahlt.
Stellt der Arbeitgeber dagegen Mahlzeiten zur Verfügung wie bei einer Messe oder Kongress, werden die Pauschbeträge gekürzt:
- 20 Prozent beim Frühstück
- 40 Prozent beim Mittagessen
- 40 Prozent beim Abendessen
Gesetzliche Neuerung 2025: Führerschein
Eine kleine Änderung kann große Auswirkungen nach sich ziehen. Zumindest wenn es unbeachtet bleibt. Konkret geht es um Austausch des aktuellen Führerscheins.
Das betrifft allerdings nur die folgenden Mitarbeitenden:
- Jahrgang 1971 oder älter
- Ausstellung des Führerscheins vor 1999
Wer davon betroffen ist, muss den „Lappen“ bis zum 19. Januar 2025 in die neue Form umtauschen, das sogenannte Scheckkartenformat.
Rechtsänderung 2025: Arbeitsvertragsrecht
Weitere Neuerungen ergeben sich durch das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV). Das betrifft die Personalabteilungen, weil diese vom Verwaltungsaufwand befreit werden sollen. Unter anderem durch:
- Arbeitszeugnisse: Versand auf elektronische Art und Weise möglich statt nur postalisch
- Aushangpflichtigen Gesetzen: elektronische Veröffentlichung möglich
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge: in Textform wirksam vereinbar
Gesetzliche Änderung 2025: Kurzarbeitergeld
Am 18. Dezember 2024 beschloss das Bundeskabinett noch Entwurf einer „Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld” (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV). Konkret bedeutet das eine Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Also eine Verdopplung des Zeitraums.
Warum diese Maßnahme? Damit sollen Unternehmen in wirtschaftlich angespannten Zeiten mehr Planungssicherheit haben. Denn nach vorläufigen Berechnungen lag die Zahl der Kurzarbeiter im September 2024 bei 268.000 Personen. Ein Anstieg um 76 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Christoph Mers
Online Content Manager