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BEM – Ziele, Definition & Fristen

BEM-Verfahren: ein Ablauf in 5 Schritten

Alles zum BEM: Definition, Ziele und Fristen

Die Durchführung eines BEM ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch wie die betriebliche Eingliederung erfolgen muss, dazu gibt es keine offiziellen Vorgaben. Deshalb gibt es hier Informationen zu einem möglichen BEM-Verfahren sowie Ablauf.

BEM-Verfahren: Bevor es los geht

Noch bevor das Verfahren zur betrieblichen Wiedereingliederung erfolgt, muss ein Team aus relevanten Experten*innen zusammengestellt werden. Für die Zusammenstellung des Teams im Rahmen des BEM gibt es allerdings gesetzliche Vorschriften:

  1. Eine*n Vertreter*in von Seiten des Arbeitsgebers
  2. Eine*n Vertreter*in von Seiten der Interessenvertretung

Ist der*ie Arbeitnehmende schwerbehindert, darf auch die jeweilige Vertrauensperson teilnehmen.

Die Einbindung weiterer interner wie externer Experten*innen ist ebenfalls möglich. Allerdings ist das immer fallabhängig. Weitere Experten*innen können folgende sein wie:

  • Arbeitsmediziner*in
  • Arbeitssicherheitskraft
  • Fachpersonal von externen Stellen wie beispielsweise Krankenkasse,  Agentur für Arbeit oder medizinischen Einrichtungen

Auswahl des Teams für das BEM-Verfahren

Bei der Wahl der jeweiligen Personen und Fachkräfte sollten unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein. Sowohl menschlicher, fachlicher als auch zeitlicher Natur.

Dazu zählen unter anderem Eigenschaften wie:

  • Hohe Akzeptanz im Unternehmen
  • Ausreichend Zeit haben
  • Vertrauensvoll zusammenarbeiten

Möglicher Ablauf eines BEM-Verfahrens

Wie eingangs bereits erwähnt gibt es für das betriebliche Eingliederungsmanagement keine gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben. Daher kann das Verfahren frei gestaltet werden. Im folgenden stellen wir 5 mögliche Schritte für ein erfolgreiches BEM-Verfahren vor.

1. Einleiten des Verfahrens

Der Arbeitgeber leitet das Verfahren ein, wenn gewisse gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein BEM nicht notwendig ist. Obwohl es die formellen Voraussetzungen erfüllt. Das ist aber immer individuell zu betrachten.

2. Über die Ziele vom BEM informieren

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, dem*r Arbeitnehmenden ausreichend über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu informieren. Das ist in §84 Abs 2 Satz 3 SGB IX geregelt.

Außerdem muss der*ie Arbeitnehmende vollumfänglich über die erhobenen und verwendeten Daten in Kenntnis gesetzt werden.

3. Zustimmung zum Verfahren

Im nächsten Schritt bedarf es der Zustimmung durch den*ie Arbeitnehmende*n. Diese Zustimmung zum BEM-Verfahren kann formlos erfolgen.

4. BEM-Gespräche führen

Der Kern eines jeden betrieblichen Eingliederungsmanagements sind die durchzuführenden Gespräche. Es gibt keinen vorgeschriebene Anzahl an durchzuführenden Gesprächen.

Der Umfang und der weitere Ablauf mit den Gesprächen richtet sich meistens nach der Art der Erkrankung. Dabei kann es sich in zwei Richtungen entwickeln:

  1. Gespräche über langzeiterkrankte Beschäftige
  2. Gespräche über häufige Kurzerkrankungen des*r Beschäftigen

5. Abschluss des BEM-Verfahrens

Das Ende eines jeden BEM-Verfahrens ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Allerdings können sich Unternehmen an den folgenden Punkten orientieren:

  1. Senkung der Fehlzeiten unter die Sechs-Wochen-Grenze nach §84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
  2. Auflösung des Arbeitsverhältnis
  3. Feststellung des Endes durch Teilnehmenden

Außerdem können externe Experten*innen wie von der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse eine Einschätzung abgeben. Ist diese Einschätzung negativ in Bezug auf eine Wiedereinstellung, kann das Verfahren ebenfalls abgeschlossen werden.

Weitere Fragen und Antworten rund um das BEM im FAQ-Block.

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      Christoph Mers

      Online Content Manager