BAG-Urteil: gesetzeswidrige Überstundenregelung bei Teilzeitbeschäftigten
Teilzeitbeschäftige können einen Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) feiern. Das Gericht urteilte im Sinne einer Klägerin, die als Teilzeitbeschäftigte angestellt ist. Konkret ging es hierbei um Überstundenzuschläge.
Keine Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitangestellte. Wenn es um einen Zuschlag für geleistete Überstunden geht. Entsprechende Regelungen, wonach Teilzeitbeschäftigte erst Überstunden-Zuschläge erhalten, wenn Ihre Arbeitszeit über die von Vollzeitmitarbeitenden hinaus geht, ist nicht rechtens.
Diese entsprechenden Regelungen stehen somit in Zukunft auf dem Prüfstand. Mit diesem konkreten Fall beschäftigte sich das Gericht.
Der Fall vor dem BAG
Die Rechtslage war folgende: Eine Angestellte arbeitete als Teilzeitkraft. Sie leistete 40 Prozent der wöchentlichen Stundenbasis einer Vollzeitbeschäftigten. Laut Manteltarifvertrag stand der Mitarbeitenden in Teilzeit ein Überstunden-Zuschlag von 30 Prozent zu.
Allerdings waren folgende zwei Bedingungen zu erfüllen. Zum einen musste die Mehrarbeit die kalendermonatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen. Zum anderen konnte die zusätzliche Arbeitszeit durch Freizeitausgleich nicht abgeglichen werden.
Beschäftigte klagt durch die Instanzen
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies mehr als 129 zusätzliche Arbeitsstunden auf. Der Arbeitgeber zahlte weder die Überstundenzuschläge noch wurden die zusätzlichen Stunden in Zeitgutschriften umgewandelt. Daraufhin verklagte die Beschäftigte das Unternehmen.
In erster Instanz wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Daraufhin zog die Klägerin vor das Landesarbeitsgericht und erhielt Recht. Einen Ausgleich nach AGG lehnte das Gericht allerdings ab.
BAG bestätigt Diskriminierung
Das sieht das Bundesarbeitsgericht jedoch anders. Denn das BAG urteilte im Sinne der Klägerin und beantwortete folgende Frage mit „Ja“: Es liegt eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vor, wenn diese erst Überstunden ausgezahlt bekommen, wenn Sie die fehlenden Stunden nachholen.
Sprich, es werden erst Überstunden ausgezahlt, wenn Teilzeitbeschäftigte die gleiche Anzahl an regulären Stunden aufweisen wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu ein praktisches Beispiel:
Falsche Vergütungsregelung:
Vollzeitkraft | Teilzeitkraft | |
---|---|---|
Arbeitsquote | 100 % | 40 % |
Arbeitsstunden im Monat | 160 | 64 |
Mehrarbeitszuschlag von 30 % ab Arbeitsstunde | 161 | 161 |
Bruttolohn für 120 Arbeitsstunden (20 Euro Stundenlohn) | 2.400 Euro | 2.400 Euro |
Korrekte Vergütung
Vollzeitkraft | Teilzeitkraft | |
---|---|---|
Arbeitsquote | 100 % | 40 % |
Arbeitsstunden im Monat | 160 | 64 |
Mehrarbeitszuschlag von 30 % ab Arbeitsstunde | 161 | 65 |
Bruttolohn für 120 Arbeitsstunden (20 Euro Stundenlohn) | 2.400 Euro | 2.736 Euro |
Somit hat das BAG-Urteil weitreichende Folgen. Sowohl für Arbeitgeber als auch Beschäftige in Teilzeit. Vergütungsstrukturen müssen dem zur Folge „diskriminierungsfrei“ sein. Ansonsten drohen Unternehmen weitere rechtliche Konsequenzen seitens der Mitarbeitenden.
Christoph Mers
Online Content Manager