1. Home>
  2. Blog>
  3. arbeitsrecht>
Arbeitszeiterfassung

Arbeitsrecht: Erfassung von Toilettengang

Arbeitszeiterfassung

Ein Uhrenhersteller in der Schweiz erfasst die Toilettengänge der Mitarbeitenden. Dagegen wurde Klage eingereicht. Wie das Urteil ausfiel und wie der Fall in Deutschland gelagert ist, lesen Sie hier.

Gerichtsentscheid: Zeiterfassung von Toilettengängen

Ein Schweizer Uhrenhersteller nimmt es mit der zeitlichen Genauigkeit tatsächlich sehr genau. Die Firma Jean Singer et Cie erfasst die Toilettengänge Ihrer Angestellt*innen.

    Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland

      Jetzt in

      Bereits während der Corona-Pandemie erfasste das Unternehmen den Gang zur Toilette. Sprich, jede*r Mitarbeitende musste sich zuerst ausstempeln und dann wieder anmelden. 

      Jetzt landete der Fall vor dem Kantongericht in Neuenburg. Und das Gericht urteilte für das Unternehmen. Somit ist das Ausstempeln für den Toilettengang rechtens.

      Lücke im Schweizer Arbeitsrecht

      Doch warum fiel das Urteil pro Arbeitgeber aus? Laut dem Gericht ist der Begriff „Pause“ im Schweizer Arbeitsrecht nicht eindeutig definiert. Aus diesem Grund kann ein Gang zur Toilette tatsächlich als Arbeitsunterbrechung angesehen werden.

      Doch wie sieht es in Deutschland aus? Gibt es bereits ein Urteil diesbezüglich?

      Noch kein Entscheid in Deutschland

      Bislang mussten sich Gerichte mit solch einer Thematik nicht beschäftigen. Doch theoretisch gesprochen, hätte das Gericht für die Arbeitnehmerseite entschieden. Warum?

      Auch in Deutschland wird der Toilettengang als Arbeitszeitunterbrechung angesehen. Allerdings fällt diese Unterbrechung in der Regel relativ kurz aus. Außerdem ist der Gang zur Toilette auch ein menschliches Grundbedürfnis. Somit hätten Gerichte wohl für Arbeitnehmer*innen entschieden.

      Keine Zeit schinden

      Anders sieht es dagegen aus, wenn Mitarbeitende den Toilettengang bewusst und künstlich in die Länge ziehen. Für beispielsweise private Angelegenheiten. Das gleiche gilt für eine übermäßige Anzahl an Toilettengängen.

      Hat der Arbeitgeber diesen Verdacht, kann er die Mitarbeitenden entsprechend kontrollieren. Allerdings gibt es hier deutliche Grenzen. Denn das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen wiegt höher. Außerdem darf der Arbeitgeber keine systematischen Kontrollen durchführen.

      Jedoch können übermäßige Toilettengänge als Arbeitsverweigerung angesehen werden. Das kann entweder eine Abmahnung zur Folge haben oder sogar eine fristlose Kündigung. Allerdings hat sich bisher kein Gericht mit der Frage beschäftigt: Wie lange darf ein Toilettengang sein?

      Transparente Zeiterfassung einführen

      Grundsätzlich ist die Erfassung der Arbeitszeit verpflichtend für Unternehmen. Und das nicht erst seit dem BAG-Urteil von 2022. Arbeitgeber müssen Ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, die eigene Arbeitszeit zu erfassen.

      In welcher Form das passiert, kann das Unternehmen selbst entscheiden. Zu empfehlen ist aber eine digitale Variante. Diese Umsetzung ist nicht nur bestmöglich transparent sondern auch rechtssicher.

        Immer auf dem Laufenden bleiben mit dem SD Worx Newsletter!

          Jetzt anmelden

          Christoph Mers

          Online Content Manager