Urteil zur Zeiterfassung: Folgen für den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber muss ein System zur Zeiterfassung bereitstellen. Das entschied das BGA. Mit dem Urteil kommen viele offene Fragen und Hürden. Insbesondere für den Arbeitgeber.
Folgen für den Arbeitgeber
Für viele Experten*innen aus dem Bereich Arbeitsrecht kommt das Urteil überraschend. So äußerte sich beispielsweise der Münchner Arbeitsrechtler Philipp Byers von der Kanzlei Watson Farley & Williams: „Es ist eine faustdicke Überraschung.“
Auch Arbeitgeber dürften einigermaßen von dem Entscheid nicht bloß überrascht, sondern ebenfalls in Alarmbereitschaft versetzt worden seien. Denn viele Unternehmen und Organisationen müssen jetzt handeln.
Einklang mit EU-Richtlinien
Grundsätzliches Problem ist, dass die Einführung von Systemen zur Zeiterfassung teilweise sehr langwierig und kostspielig sein kann. Deshalb sollten Arbeitgeber recht zeitnah nach einem qualifizierten Anbieter für eine Zeiterfassungs-Software suchen.
Doch selbst Arbeitgeber, die bereits ein entsprechendes Zeiterfassungssystem eingeführt haben, sollten besser einen nochmaligen Check durchführen. Warum?
Denn das System zur Erfassung der Arbeitszeit muss eindeutig und klar mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshof im Einklang sein. Außerdem muss es den Richtlinien des zukünftigen Bundesgesetzes entsprechen.
Satte Nachzahlungen möglich
Die deutschen Gerichte beschäftigten sich bereits mit einigen Streitigkeiten rund um die Zeiterfassung. Dazu zwei Fälle aus dem Jahr 2020.
Im ersten Fall musste ein Bauunternehmer dem Arbeitnehmer seine Überstunden nachbezahlen. Der Arbeitgeber führte an, dass ein Tagebuch zur Kontrolle der Arbeitsstunden genutzt wurde. Das reichte dem Gericht aber nicht aus. Dies war kein objektives, verlässliches und zugängliches System.
Im zweiten Fall wurde der Arbeitgeber ebenfalls zur Kasse gebeten. Der Arbeitgeber erhielt mehr als 20.000 Euro Nachzahlung für mehr als 1.000 Überstunden. Der Arbeitgeber bot die sogenannte „Vertrauensarbeitszeit“ an und stellte ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung. Dieses genügte ebenfalls nicht den Ansprüchen des EuGHs.
Arbeitgeber müssen handeln
Beide Fälle zeigen: Die Gerichte haben pro Arbeitnehmer entschieden. Selbst wenn bereits Systeme zur Zeiterfassung angeboten werden, kann es zur Nachzahlungen kommen.
Denn die genutzten Systeme müssen sich immer an den Richtlinien der EU-Rechtsprechung orientieren. Deshalb ist die Überprüfung von bereits bestehenden Systemen absolut sinnvoll.
Christoph Mers
Online Content Manager