Urteil: Erfassung der Arbeitszeit ist verpflichtend
Das BAG-Urteil steht seit September 2022 fest. Doch noch immer gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung. Das entbindet aber Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten.
Urteil: Arbeitszeit muss erfasst werden
In einem aktuellen Gerichtsurteil hat das Hamburger Verwaltungsgericht klar und deutlich bestätigt: Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Angestellt*innen zu erfassen. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber einen gesetzlichen Rahmen geschaffen hat.
Konkret ging es in dem Fall darum, dass ein Hamburger Unternehmen für Outdoor-Artikel geklagt hatte. Hintergrund war, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg eine anonyme Beschwerde erhielt und daraufhin eine unangekündigte Betriebsbesichtigung durchführte.
Keine Zeiterfassung durchgeführt
Bei der Betriebsbesichtigung wurden die Mitarbeitenden befragt bezüglich Ihrer Arbeitszeit. Knapp 33 Prozent gaben an, dass Sie in Vertrauensarbeitszeit tätig sind und die Arbeitszeit nicht erfassen. Dem widersprach das Unternehmen und gab an, dass die Mitarbeitenden die Arbeitszeit täglich dokumentieren.
Daraufhin verlangte die Aufsichtsbehörde zweierlei. Zum einen die Aufstellung der protokollierten Arbeitszeiten für den Zeitraum März bis September 2023. Zum anderen die Zusicherung seitens des Arbeitgebers, dass die geleisteten Arbeitszeiten nachvollziehbar aufgezeichnet wurden.
Wichtig: Die Protokolle mussten folgende drei Punkte beinhalten:
- Arbeitsbeginn
- Arbeitsende
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
Keine Nachweise erbracht
Warum müssen unbedingt diese drei Punkte in den Protokollen enthalten sein? Weil diese Aspekte im Urteil des BAGs im September 2022 ausdrücklich bestätigt wurden.
Einen Nachweis konnte das Unternehmen nicht erbringen. Gegen den entsprechenden Entscheid klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht. Doch die Klage wurde entsprechend in weiten Teilen abgewiesen.
Arbeitszeiterfassung: Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben bei der Erfassung der Arbeitszeiten mehrere Pflichten zu erfüllen. Das ist auf der einen Seite die Bereitstellung der Arbeitsaufzeichnungen. Das ist notwendig, damit Aufsichtsbehörden entsprechende Auskünfte verlangen können.
Zum anderen bestätigte das Gericht die Forderung der Behörde, dass das Unternehmen zukünftig zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist. Grundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz.
Des Weiteren haben Unternehmen eine Dokumentationspflicht. Sprich, Arbeitgeber müssen täglich sowohl Arbeitsbeginn als auch -ende protokollieren. Noch wichtiger ist folgender Zusatz durch das Gericht: Es bedarf keinerlei Vorgaben durch den Gesetzgeber.
Frage nach dem „Wie“
Sprich, Unternehmen sind in der Pflicht, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Was zur Diskussion steht, ist die Frage nach der Umsetzung. In diesem Punkt gibt es tatsächlich keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Weder durch den Gesetzgeber noch durch das Gericht.
Allerdings ist in diesem Fall der Gesetzgeber in der Pflicht, entsprechende Eckpfeiler zu setzen. Jedoch ist die Bundesregierung dieser Pflicht bisher nicht nachgekommen.
Daher sollten Unternehmen, auch KMU, proaktiv handeln und eigenständig eine Lösung finden. Diese sollte im Idealfall digital, transparent und rechtssicher sein.
Christoph Mers
Online Content Manager