Hinweisgeberschutzgesetz: wichtigsten Änderungen auf einem Blick
Ab dem 02. Juli 2023 greift das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Allerdings mit einigen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf. Wir stellen die wichtigsten Anpassungen am Hinweisgeberschutzgesetz vor.
Hinweisgeberschutzgesetz: Anpassungen waren notwendig
Das HinSchG hat vor dem Inkrafttreten am 02. Juli noch ein rechtliches Update erhalten. Das sind die wichtigsten Anpassungen am Hinweisgeberschutzgesetz:
Änderung am Hinweisgeberschutzgesetz #1:
Eingereichte Verstöße durch Hinweisgebende fallen bloß noch in den Bereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn einer der folgenden zwei Bedingungen erfüllt wird:
- Beziehen sich auf den Beschäftigungsgeber
- Eine andere Stelle, mit welcher der Hinweisgebende in Kontakt stand
Änderung am Hinweisgeberschutzgesetz #2:
Die Pflicht auf das anonyme Melden von Verstößen wurde abgeschafft. Der Verzicht gilt sowohl für interne wie externe Meldekanäle.
Stattdessen wird lediglich vorgegeben, dass Unternehmen ebenfalls anonyme Meldungen bearbeiten sollen.
Änderung am Hinweisgeberschutzgesetz #3:
Die maximale Höhe der Bußgelder wurde gesenkt. Statt der ursprünglich geplanten 100.000 Euro Strafe wurde die Bußgeldgrenze auf 50.000 Euro gesenkt.
Änderung am Hinweisgeberschutzgesetz #4:
Nicht nur die Bußgeldhöhe wurde gesenkt. Außerdem wurde die Bußgeldfrist verlängert. Diese greift erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten des HinSchG.
Die Bußgeldandrohung tritt somit erst ab dem 02. Dezember 2023 in Kraft.
Wichtige Anpassungen vorgenommen
Die Änderungen am HinSchG mussten erfolgen, da der erste Gesetzesentwurf keine Zustimmung im Bundesrat erhielt. Somit mussten im Vermittlungssauschuss Kompromisse gefunden werden, um eine weitere Verzögerung zu verhindern.
Das HinSchG tritt ab dem 02. Juli 2023 in Kraft und ist unverzüglich für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitende umzusetzen. Eine Schonfrist bis zum 17. Dezember 2023 haben Unternehmen mit bis zu 50 bis 249 Mitarbeitenden.