Steuerentlastungen für Familien in 2025: sieben wichtige Änderungen
Gesetzliche Änderungen der Entgeltabrechnung haben ebenfalls Einfluss auf Familien. Diese können von unterschiedlichen Steuerentlastungen seit Januar 2025 profitieren. Ein Überblick.
Kindergeld steigt
Eine wichtige Änderung betrifft sowohl das Kindergeld als auch den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld erhöht sich um fünf Euro auf ab sofort 255 Euro pro Monat und pro Kind.
Zuvor lag das Kindergeld bei 250 Euro.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der jährliche Kinderfreibetrag steigt um 30 Euro auf jährlich 3.336 Euro je Elternteil. Wichtig: Der Kinderfreibetrag greift erst ab einem zu versteuernden gemeinschaftlichen Einkommen von rund 83.000 Euro bei verheirateten Eltern.
Liegt das Einkommen unter der Grenze, kann nur von der Erhöhung des Kindergelds profitiert werden.
Steuerfreier Gesundheitsbonus
Gesund lebende Familien erhalten von Ihrer Krankenkasse oftmals eine Bonusleistung. Damit soll gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt werden.
Bonusleistungen von bis zu 150 Euro pro Person und Beitragsjahr sind weiterhin nicht steuerpflichtig.
Alleinerziehende entlasten
Der sogenannte steuerlichen Entlastungsbetrag kann als Freibetrag über das Lohnsteuerabzugsverfahren ab sofort ab dem Trennungsmonat genutzt werden. Das gilt für Alleinerziehende welche dauerhaft getrennt vom Lebenspartner oder Ehegatten leben.
Allerdings müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss Anspruch auf Kindergeld bestehen. Zum anderen muss das Kind tatsächlich im Haushalt wohnen.
Sind beide Bedingungen erfüllt, gibt es einen Zwölftel des jährlichen Freibetrags von 4.260 Euro pro Kind. Eine Auszahlung erfolgt auf Monatsbasis, wenn die Bedingungen immer erfüllt sind.
Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.
Unterhalt absetzbar
Wer Unterhalt zahlt, kann steuerlich mehr geltend machen. Denn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Dieser liegt gegenwärtig bei 12.096 Euro.
Ein Hinweis: Den Unterhalt steuerlich abzusetzen ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden wie unter anderem die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers. Dann können die Unterhaltszahlungen als außerordentliche Belastung geltend gemacht werden.
Wichtig: Unterhaltszahlungen müssen seit dem 01. Januar als Banküberweisung durchgeführt werden. Barzahlungen sind nicht mehr erlaubt.
Förderung der Kinderbetreuung
Eine weitere Steuerentlastung für Familien ab Januar 2025 ist eine verbesserte Förderung der Kinderbetreuung. Welche konkreten Entlastungen gibt es hier?
Das sind zum einen wird die steuerliche Höchstgrenze zur Absetzung von beispielsweise Kita- oder Schulgebühren auf 4.800 Euro angehoben. Bisher waren es 4.000 Euro.
Zum anderen dürfen 80 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden. Das gilt bis zum 14. Geburtstag des Kindes.
Steuerfreier Ökostrom
Mehrfamilienhäuser mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach profitieren ebenfalls von den steuerlichen Entlastungen ab Januar 2025. Bisher waren diese Anlagen bis zu einer Leistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit steuerfrei.
Seit Januar 2025 sind bis zu 30 kWp je Einheit von der Einkommensteuer befreit. Das gilt allerdings bloß für Photovoltaikanlagen, welche einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Neuerwerb in 2025
- Inbetriebnahme in 2025
- Erweiterung in 2025
Übersteigt die Bruttoleistung allerdings den Höchstbereich, entfällt die Steuerbefreiung komplett.
Christoph Mers
Online Content Manager