Minijob 2025: Trotz 556 Euro-Grenze mehr verdienen
Von den gesetzlichen Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind auch die Minijobber und Minijob-Arbeitgeber betroffen. Minijobber dürfen in 2025 sogar hin und wieder mehr verdienen. Welche Regelungen beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden müssen, lesen Sie hier.
Minijob-Grenze 2025: die neue Höchstgrenze
Seit Januar 2025 gilt eine neue maximale Verdienstgrenze für Minijobber. Warum? Die maximale Vergütungsgrenze ist nämlich an den Mindestlohn gekoppelt.
Der Mindestlohn wurde zum 01. Januar 2025 erhöht. Von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Somit erhöhte sich automatisch die Verdienstgrenze für Minijobber*innen. Diese liegt seit 2025 bei durchschnittlich 556 Euro im Monat. Das sollten Minijob-Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung grundsätzlich im Blick behalten.
„Durchschnittlich“ im Fokus
Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Wörtchen „durchschnittlich“. Denn Minijobbende können die Grenze von 556 Euro regelmäßig überschreiten. Wie das geht?
Das ermöglicht der sogenannte „schwankenden Verdienst“. Wichtig ist nur, dass die jährliche Verdienstgrenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird.
Ein Beispiel:
Ein Minijobber verdient:
- 580 Euro in sieben Monaten
- 470 Euro in fünf Monaten
Das erzielte Jahreseinkommen liegt bei 6.410 Euro und übersteigt somit nicht die gesetzliche Jahreshöchstgrenze.
Weitere Ausnahmen möglich
Neben dem „schwankenden Verdienst“ gibt es noch eine weitere Regelung. Bei diesem Sonderfall ist sogar ein Überschreiten der Jahreshöchstgrenze möglich. Dadurch entsteht ein höherer Verdienst als die ursprünglich erlaubten 556 Euro pro Monat. Wie wird diese Ausnahme ermöglicht?
Bei diesem Sonderfall müssen folgende drei Bedingungen erfüllt werden:
- Unvorhersehbares Überschreiten
- Gelegentliches Überschreiten
- Maximal 1.112 Euro pro Monat
Das bedeuten die beiden Begrifflichkeiten:
- Unvorhersehbar: Überschreiten der Verdienstgrenze auf Grund von Krankheit
- Gelegentlich: Überschreiten von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres
Sonderfall: ein praktisches Beispiel
Eine Minijobberin verdient folgendermaßen:
- 556 Euro in zehn Monaten
- 1.000 Euro in zwei Monaten auf Grund einer Krankheitsvertretung
Durch die Mehrarbeit wird die Jahresgrenze von 6.672 Euro überschritten. Daher muss der monatliche Mehrverdienst überprüft werden und ob damit noch ein Minijob vorliegt:
- Auf Grund einer Krankheitsvertretung ist das Merkmal „unvorhersehbar“ erfüllt.
- Die Zwei-Monatsgrenze wurde ebenfalls nicht überschritten und damit ist der Faktor „gelegentlich“ zutreffend.
- Ein Überschreiten der monatlichen Grenze von 1.112 Euro liegt nicht vor
Aus diesem Grund liegt weiterhin ein Minijob vor. Tritt dieser Sonderfall ein, können Minijobbende somit in 2025 auch mal über der Jahreshöchstgrenze liegen.
Christoph Mers
Online Content Manager