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Studie - mehr Flexibilität bei Vergütungen

Änderung des Grundfreibetrages: Das muss beachtet werden

Outsourcing der Lohnabrechnung: 5 entscheidende Schritte beachten

Der Grundfreibetrag wurde bereits erhöht. Allerdings soll es zu einer erneuten Anpassung. Wie hoch diese ausfällt und was Arbeitgeber sowie Arbeitnehmende in Zukunft beachten müssen.

Aktueller Grundfreibetrag 2024

Gegenwärtig gibt es zwei unterschiedliche Grenzen beim Grundfreibetrag 2024. Zum einen beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag bei Alleinstehenden 11.604 Euro. Zum anderen liegt dieser bei Verheirateten bei 23.308 Euro. Doch auf welcher Grundlage werden diese Grenzen festgelegt?

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      Der Grundfreibetrag wurde bereits erhöht. Allerdings soll es zu einer erneuten Anpassung. Wie hoch diese ausfällt und was Arbeitgeber sowie Arbeitnehmende in Zukunft beachten müssen.

      Aktueller Grundfreibetrag 2024

      Gegenwärtig gibt es zwei unterschiedliche Grenzen beim Grundfreibetrag 2024. Zum einen beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag bei Alleinstehenden 11.604 Euro. Zum anderen liegt dieser bei Verheirateten bei 23.308 Euro. Doch auf welcher Grundlage werden diese Grenzen festgelegt?

      Die Höhe des Grundfreibetrages wird auf Grundlage des sogenannten Existenzminimumberichts festgelegt. Dieser schreibt die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums bei Erwachsenen und Kindern vor.

      Anpassungen alle zwei Jahre

      Basierend auf diesem Bericht wird der Grundfreibetrag alle zwei Jahre neu errechnet. Die Höhe für 2024 basiert auf dem Bericht aus dem Jahr 2022. Die Höhe des Grundfreibetrages und Kinderfreibetrages basieren auf dem sogenannten Inflationsausgleichsgesetz von Dezember 2022.

      Allerdings sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe deutlich stärker gestiegen als zu damaligen Zeitpunkt prognostiziert. Diese höheren Ausgaben wirken sich zwangsläufig auf die Höhe des steuerfreien Freibetrages aus. Somit herrscht erneuter Anpassungsbedarf.

      Möglicher Anstieg des Freibetrages 2024

      Geplant ist, dass der Grundfreibetrag um 180 Euro steigen soll. Somit liegt die Grenze bei Alleinstehenden bei 11.784 Euro und bei Verheirateten bei 23.568 Euro.

      Ebenso soll der Kinderfreibetrag angehoben werden. Genauer gesagt um 228 Euro. Dieser würde dann bei 6.612 Euro liegen.

      Aktuell hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht mit dem Namen: „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“.

      Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgepasst

      Der erhöhte Grundfreibetrag soll im Dezember 2024 in die Gehaltsabrechnung einfließen. Da diese Anhebung für das gesamte Jahr rückwirkend gültig ist, würde die Gehalts- oder Lohnabrechnung entsprechend höher ausfallen. Was bedeutet das jetzt für Arbeitnehmende und Arbeitgeber?

      Arbeitgeber können sich erstmal entspannt zurücklehnen. Denn diese müssen erstmal nichts tun. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmer*innen Ihre Gehalts- oder Lohnabrechnung kontrollieren.

      Denn die Anpassung der Payroll-Daten ist Aufgabe des Arbeitgebers. Dieser ist verantwortlich, dass die neuen Grenzen entsprechend eingetragen werden und die Entgeltabrechnung korrekt ist.

      Lieber auslagern

      Die Gesetzgebung in Bezug auf die Entgeltabrechnung verändert sich kontinuierlich in Deutschland. Daher ist es für die HR-Abteilung wichtig, immer auf dem Laufenden zu bleiben. Somit ist der Druck entsprechend groß, immer alle Daten rechtzeitig einzupflegen damit die Lohn- und Gehaltsabrechnung richtig ist.

      Besonders für kleine Unternehmen oder Firmen aus dem Mittelstand mit einer kleinen Personalabteilung ist eine korrekte Abrechnung nicht immer gewährleistet. Daher stellt sich die Frage, ob die Auslagerung der Entgeltabrechnung an einen qualifizierten Dienstleister mit langjähriger Erfahrung nicht sinnvoller ist.

      Denn sowohl die teilweise- wie komplette Auslagerung der Entgeltabrechnung liefert kurz- und langfristig zahlreiche Vorteile für Unternehmen.

        Christoph Mers

        Online Content Manager