Gesetzupdate 2025: Das sollten Mitarbeitende wissen
Seit Januar 2025 greifen eine Vielzahl an gesetzlichen Änderungen. Diese betreffen vor allem den Arbeitgeber und die Personalabteilungen. Doch auch Mitarbeitende sin direkt von den Gesetzesänderungen betroffen. Hier eine Übersicht.
Sieben Gesetzesänderungen für Mitarbeitende
Eine wichtige Neuerung betrifft vor allem berufstätige Eltern. Denn das Kindergeld wurde mit Beginn des neuen Jahres erhöht.
Pro Kind gibt es in Zukunft 255 Euro statt bisher 250 Euro. Eine Erhöhung des Kindergeldes im fünf Euro. Außerdem erhöht sich der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 9.540 Euro auf 9.600 pro Kind.
Weitere Änderungen gibt es beim Elterngeld. Ab April 2025 wird eine neue Einkommensgrenze gelten. Diese liegt, sowohl für Alleinerziehende als auch Paare, in Zukunft bei 175.000 Euro.
Wessen Verdienst über dieser Grenze liegt, hat keinen Anspruch mehr auf diese Leistung. Die bisherige Einkommensgrenze lag bei 200.000 Euro.
Aktualisierte Düsseldorfer Tabelle
Weitere gesetzliche Änderungen gibt es bei der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese regelt den Mindest-Unterhalt für Scheidungs- und Trennungskinder. Diese Werte wurden für 2025 neu angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle ist bundesweit gültig.
Eine weitere gesetzliche Anpassung betrifft die Kinderbetreuungskosten. Ab Januar 2025 können bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht und als Sonderausgaben angegeben werden.
Allerdings höchstens bis zu 4.800 Euro pro Kind. Die Altersgrenze liegt bei 14 Jahren sowie bei 25 Jahren für behinderte Kinder. Damit steigt die Grenze um 800 Euro von bisher 4.000 Euro.
Update beim steuerlichen Grundfreibetrag
Eine Erhöhung gibt es ebenfalls beim steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser Wert regelt, ab wann Einkünfte steuerpflichtig sind.
Seit Januar 2025 sind Einkünfte steuerfrei, wenn diese die Grenze von 12.096 Euro nicht übersteigen.
Anpassung der Hinzuverdienstgrenze
Wer eine Erwerbsminderungsgrenze bezieht, kann in Zukunft mehr hinzuverdient. Ohne dabei seine Ansprüche zu riskieren. Denn die sogenannte Hinzuverdienstgrenze steigt auf 19.661,25 Euro bei einer vollen Erwerbsminderung. Wegen teilweiser Erwerbsminderung rangiert der neue Wert bei 39.322,50 Euro.
Somit sollten Mitarbeiter*innen ebenfalls einen Blick auf die gesetzlichen Änderungen haben. Denn diese haben durchaus Einfluss auf eine korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Christoph Mers
Online Content Manager