Ob Voll- oder Teilzeit: Urlaubsanspruch richtig berechnen
Oftmals fragen sich Arbeitnehmende: Wie viele Tage Erholungsurlaub habe ich? Und was ist mit den gesetzlichen Feiertagen? So wird der Urlaubsanspruch korrekt berechnet.
Urlaubsanspruch bei Vollzeit und Teilzeit
24 Tage. Das ist der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche. Doch diese Anzahl ist nicht immer korrekt. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage. Weichen diese ab, ändert sich ebenfalls der Mindesturlaub.
Den Anspruch auf Erholungsurlaub regelt in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz. Laut diesem bezieht sich der Urlaubsanspruch immer auf die Werktage. Achtung: Der Samstag zählt als regulärer Werktag. Die korrekte Formel lautet:
Gesamtdauer des Urlaubs, dividiert durch die Anzahl an Wochenarbeitstagen (6), und multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen.
Beispiel fĂĽr Urlaubsanspruch bei Vollzeit:
24 Urlaubstage / 6 Wochenarbeitstage x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Arbeitstage Urlaub
Vorteil für Arbeitnehmende: Eine Umrechnung ist dank der aktuellen Arbeitsverträge nicht notwendig, denn in diesen werden zumeist die Urlaubstage als Arbeitstage ausgewiesen.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Ist jemand in Teilzeit beschäftigt, muss zunächst eine wichtige Frage geklärt werden. Denn davon ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs abhängig: Wie oft arbeitet der*ie Person – täglich oder nicht täglich?
Arbeitet jemand täglich, gilt die gleiche Formel wie bei der Berechnung für Vollzeitarbeitende. Warum? Weil die Freistellung von der Arbeit immer tagesbasiert ist. Eine Verkürzung der wöchentlichen Stunden ist nicht gleichbedeutend mit der Kürzung der Urlaubstage. Die Formel ist gleichbleibend.
Beispiel für Urlaubsanspruch bei Teilzeit und täglicher Beschäftigung:
24 Urlaubstage / 6 Wochenarbeitstage x 6 tatsächliche Arbeitstage = 24 Arbeitstage Urlaub
Ist jemand nicht täglich sondern nur an ausgewählten Tagen arbeitend, ändert sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs.
Beispiel für Urlaubsanspruch bei Teilzeit und nicht-täglicher Beschäftigung:
25 Urlaubstage (per Tarifvertrag) / 5 Wochenarbeitstage (per Tarifvertrag) x 3 Arbeitstage (Montag, Mittwoch & Freitag) = 15 Arbeitstage Urlaub
Wichtig: Der*ie Arbeitnehmende darf ausschlieĂźlich an den genannten Tagen Urlaub nehmen. Denn an den restlichen Tagen muss er*sie nicht arbeiten.
Urlaubsanspruch an Sondertagen
Doch wie verhält es sich mit dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertagen? Das trifft vor allem auf Arbeitenden aus der Gastronomie oder dem Schichtdienst zu.Â
Sowohl der Sonntag als auch gesetzliche Feiertage zählen als Werktage und somit als Urlaubstage.
Christoph Mers
Online Content Manager