Home-Office – auch während der Pandemie besteht kein Anspruch
Der Kläger klassifiziert sich selbst als Teil der Corona-Risikogruppe. Mit seinen 63 Jahren sei er anfälliger für einen schweren Verlauf der Viruserkrankung, argumentierte er. Deswegen erbat er seinen Arbeitgeber, eine private Hochschule, um die Erlaubnis seine Tätigkeit von Zuhause aus, ausüben zu dürfen. Als Dozent arbeitete er zuvor in den Räumlichkeiten der Hochschule gemeinsam mit einer Kollegin. Um seinem Gesuch Nachdruck zu verleihen, liest er sich seine Zugehörigkeit zur Corona-Risikogruppe durch eine ärztliche Empfehlung nachweisen.
Nachdem Einreichen der Empfehlung organisierte die Schulleiterin die Büroräumlichkeiten um und sorgt mit dem Ausfall des Präsenzunterrichts für ein kontaktloses Arbeiten mit den Studenten. Die Hochschulleiterin sah ihre Pflicht als Arbeitgeber erfüllt und lehnte den Anspruch auf ein Einzelbüro oder Home-Office-Platz ab.
Dagegen klagte der Dozent vor dem Augsburger Arbeitsgericht.
Das Gericht hat entschieden – der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Einzelbüro oder Home-Office-Platz
Vom Arbeitsgericht Augsburg wurde nun betont, dass der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Arbeitnehmer schützen muss, "umso mehr, wenn eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt". Der Kläger könne jedoch keine konkreten Maßnahmen verlangen oder erzwingen. Insbesondere da nicht, wenn es keine Vorabsprachen zum Thema Telearbeit gab.
Nach Ansicht des Gerichts ist es allein Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er den notwendigen Gesundheitsschutz und hier auch die medizinischen Empfehlungen berücksichtigen will. "Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind", lautet es im Urteil vom 7. Mai 2020. Ausschlaggebend sei, dass der Arbeitgeber sich bemüht hat.