Dienstwagen versteuern – wie, wenn der Arbeitsweg wegfällt?
Ob elektrischer oder mit Verbrennungsmotor, der zur Verfügung gestellter Dienstwagen muss versteuert werden. In der Vergangenheit geschah dies über den Listenpreis und dem Nutzungszeitraum. Die Fahrten zur Arbeit hingegen benötigten den Arbeitsweg in Kilometern als Zusatzinformation.
Eine Berechnung des Arbeitsweges wird unmöglich, wenn der Fahrtweg durch die Corona-Krise entfällt.
Die 1-Prozent-Regelung
Der geldwerte Vorteil des Firmenwagens wird durch die Rechnung des tatsächlichen Nutzungsverhältnis ermittelt. Die Basis dafür ist die Fahrtenbuchmethode oder die pauschale 1-Prozent-Regelung. Die 1-Prozent-Regelung berücksichtigt die geringe, mögliche Nutzung des Dienstwagens im privaten Kontext. Die tatsächliche Privatnutzung spielt bei dieser Regelung erstmals keine Rolle. Ab Erstzulassung des Dienstwagens geht man pauschal von einem geldwerten Vorteil von mindestens einem Prozent aus.
Nun stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der geldwerte Vorteil nicht pauschal ermittelt wird. Kann der Dienstwagen durch die häusliche Quarantäne oder einer schweren Erkrankung überhaupt nicht genutzt werden, sollte sich das auch in der Versteuerung wiederspiegeln. Deshalb empfiehlt es sich, für das Kalenderjahr 2020 auf die Versteuerung mit Fahrtenbuchmethode zu setzen. Ob dieser Wechsel auch möglich wird, ist noch unklar, denn nach aktueller Rechtsauffassung (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 1 LStR, BFH-Urteil vom 20.03.14, VI R 35/12 und BMF-Schreiben vom 04.04.18, Nr. 4 - Wechsel der Bewertungsmethode) ist ein Wechsel der Methoden im laufenden Kalender Jahr nicht möglich.
Auf die Kulanz der Finanzverwaltung zu hoffen ist riskant.
Ein Fahrtenbuch vorsorglich anlegen
Um allen unvorhersehbaren Eventualitäten gewappnet zu sein, empfiehlt es sich ein zusätzliches Fahrtenbuch anzulegen, selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer und Besitzer in häuslicher Quarantäne befindet. Mit dem Zusatz, dass die ausfallenden Fahrten auch dokumentiert werden. Dieses Fahrtenbuch kann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt eingereicht werden. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitnehmer die Verringerung des geldwerten Vorteils beantragen. Ob die Finanzverwaltung diesem berechtigen Interesse des Arbeitnehmers auch zu stimmt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Quelle: vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 1 LStR, BFH-Urteil vom 20.03.14, VI R 35/12 und BMF-Schreiben vom 04.04.18, Nr. 4 - Wechsel der Bewertungsmethode