Die EU-Entsenderichtlinien sind nicht in jedem EU- und EW-Staat einheitlich übernommen worden.
Die A1-Bescheinigung – kein Spielraum für Ausnahmen
Jeder europäische Arbeitnehmer braucht bei einer Entsendung durch den Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung, ausnahmslos. Wie vieles bei dem Thema Sozialversicherung, sorgt auch die A1-Bescheinigung beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen bürokratischen Zusatzaufwand. An die verpflichtende Nutzung der A1-Bescheinigung sollten sich die Reisenden dennoch gewöhnen. Denn die europäische Kommission lehnte Ende März 2019 den Vorschlag, zur Abänderung des A1-Modells für berufliche Entsendungen ins Ausland, ab. Konkret bedeutet das, dass es in den kommenden Jahren erstmal es keinen Ersatz für die A1-Bescheinigung geben wird.
Dementsprechend informiert sollte man über die A1-Bescheinigung sein. Seitdem Scheitern des Vorschlags verstärken mehrere europäische Nachbarn ihre Kontrollen. Ob Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Spanien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, die Niederlande oder die Nachbarn Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Auf den ganzen Kontinenten wird geprüft, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen gewahrt werden.
Unangenehme Bußgelder durch eine fehlende Bescheinigung lässt sich vermeiden.
Was muss ich jetzt konkret über die Mitführung einer A1-Bescheinigung wissen?
Die A1-Bescheinigung verweist auf die Sozialversicherungszugehörigkeit des entsandten Mitarbeiters. Im Dokument wird klargestellt, welches Sozialversicherungssystem den Mitarbeiter schützt und welche Arbeits- und Sozialrechte diesem zustehen. Für die europäische Union schuf offene Grenzen und Arbeitsmärkte. Darüber hinaus führte dies dazu, dass viele Europäer doppelte Sozialversicherungsleistungen bekommen und bezahlen würden. Die A1-Bescheinigung sorgt für Klarheit während der Dienstreise innerhalb des europäischen Kontinentes. Auch mit anderen Ländern, wie beispielsweise Mexico oder Indonesien, wurde ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen, dort sind andere Bescheinigungstypen notwendig.
Wer sich zu hundert Prozent absichern möchte, kann einen A1-Vordruck beantragen. Auch das nachträgliche Beantragen und Nacreichen einer sogenannten A1-Bescheinigung ist bei einer kurzen Reise ins Ausland, maximal 7 Tage, möglich. Nichtsdestotrotz wird bei einer fehlenden A1-Bescheinigung ein Bußgeld fällig. Das Bußgeld variiert je nach Aufenthaltsland und Reisedauer. Eine Toleranzgrenze, oder Grauzone, gibt es im Fall einer fehlenden Bescheinigung nicht. Besonders Frankreich verfolgt die Einhaltung der Sozialversicherungsregularen besonders streng.
Sollte die A1-Bescheinigung vor dem Aufbruch der Geschäftsreise nicht rechtzeitig bewilligt werden, nützt es stattdessen den A1-Antrag auszudrucken und während der Reise mitzuführen.
Wie kann eine A1-Bescheinigung beantragt werden?
Das elektronische Antragsverfahren ist für Arbeitnehmer inzwischen verpflichtend. Eingereicht wird dieser Antrag zum Großteil über das interne Human-Capital-Management-System, dem HCM. Es ist ein Teil des digitalen Personalmanagements und wird von der Personalabteilung bereut. Sollte der Arbeitgeber nicht über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können elektronische Anträge mittels einer Software-Ausfüllhilfe, wie dem sv.net, erstellt werden.
Die eingereichten Anträge von freiwillig, familien- oder pflichtversicherten Angestellten werden den Krankenkassen übergeben und dort jeweils einer Prüfung unterzogen.
Für Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte und freieren Berufsgruppen mit einer zuständigen Kammer, sind die Arbeitsgemeinschaften der berufsständischen Versorgungseinrichtung (ABV) zuständig.
Für europäische Gäste, mit einer gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit, ist die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung DVKA verantwortlich. Sie kontaktiert im Auftrag der ausländischen Arbeitnehmer den zuständigen Träger des Wohnstaates.
Bei allen Zuständigkeiten, auf die Art des Krankenversicherungsverhältnisses kommt es nicht an. Wer sozialversicherungspflichtig ist und diese Pflicht auch nachkommt, hat bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber mindestens zwei Ansprechpartner.
Zusammengefasst
- A1-Bescheinigung klärt die Frage der Sozialversicherungszugehörigkeit
- Antrag vor Reiseantritt einreichen
- Bei kurzen Dienstreisen ist Beantragung bis max. 7 Tage nachher möglich
- Bußgeld bei fehlender Bescheinigung fällig
- Antragstellung erfolgt elektronisch über das HCM-System oder sv.net