Arbeitsrecht: der Arbeitgeber ist erst zur Information verpflichtet, wenn der Gleichstellungsantrag entschieden wurde
Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt. Nach der Berufung wies das Landesarbeitsgericht die Anträge ab. Worum ging es? Die Klägerin, eine Angestellte eines Jobcenters, beantragte als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent, die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Am 4. Februar 2015 Die Klägerin informierte den Leiter des Jobcenter über ihren Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Im November desselben Jahres wurde die Arbeitnehmerin des Jobcenters für sechs Monate in ein anderes Team verlegt, ohne die Schwerbehindertenvertretung davon zu unterrichten. Daraufhin forderte die Klägerin die rückwirkende Anerkennung ihres Schwerbehindertenantrages und dessen in wirksame Gleichstellung.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen. Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehinderten-vertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören.