Was man bei einem Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer beachten muss
Im Bereich der Lohnkosten- und Gehaltsabrechnung gibt es viele Faktoren, welche es zu beachten gilt. Sehr anspruchsvoll wird die Lohnabrechnung durch das Sozialgesetzbuches bei der Abrechnung von schwerbehindertem Mitarbeiter. Um die Eingliederung und den gesetzlichen Ansprüchen Genüge zu tun, bedarf es einer Definition. Als schwerbehindert gilt vor dem Gesetzgeber jener Mitarbeiter, welcher vor dem ortansässigen Versorgungsamt einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent nachweisen kann. Mit diesem Nachweis gilt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber als Mitarbeiter mit seelischen, geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen und ist somit berechtigt Zusatzansprüche vom Schwerbehindertenrecht einzufordern. Eine weitere, gesetzliche Besonderheit ist der Anspruch auf einen schwerbehinderten Status und Schwerbehindertenausweiß einfordern zu können. Feststellt wird der Anspruch durch das Versorgungsamt. Dabei gilt zu beachten, dass der erst ab einen Behinderungsgrad von 30 Prozent rechtskräftig wird. Man spricht dabei von einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
Dies ist Unternehmen und Mitarbeitern vor allem dann dienlich, wenn der Mitarbeiter mit höherer Wahrscheinlichkeit verbeamtet werden möchte oder das Unternehmen versucht, auf den vorgeschrieben Mindestprozentsatz zu kommen.
Bei dem Arbeitsverhältnis mit Behinderung stehen nicht nur die klassischen Motive, weswegen der schwerbehinderte Mensch arbeiten geht, im Vordergrund. Vielmehr möchte man mit der regelmäßigen Arbeit eine gewisse Selbstständigkeit und Rehabilitation erreichen. Um einen besseren Zugang für behinderte Menschen zu schaffen, wurde der Pflichtanteil von bis zu fünf Prozent eingeführt.
Auszug aus den Erläuterungen zur Ausgleichsabgabe:
Die Ausgleichsabgabe beträgt nach § 160 Absatz 2 Satz IX je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von:
- drei Prozent bis unter fünf Prozent: monatlich 125 Euro
- Zwei Prozent bis unter drei Prozent: monatlich 220 Euro
- Unter zwei Prozent: monatlich 320 Euro
Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist dieser Beitrag („Staffelbetrag“) in das Berechnungsfeld Nr. 4 einzutragen und mit der Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze zu multiplizieren.
In der Praxis bedeutet das, dass ein Betrieb oder Unternehmen, welcher im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als zwanzig Mitarbeiter im Sinne des § 156 SGB IX beschäftigt, einen Pflichtanteil zu erfüllen hat. Sollte der Betrieb diesen
Mindestanforderungen nicht nachkommen wird eine Ausgleichsabgabe an das Versorgungsamt fällig.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters
Kündigungsschutz, Überstunden, Urlaubsansprüche. Durch das Schwerbehindertengesetz des sechsten Sozialgesetzbuches erhalten schwerbehinderte Mitarbeiter Zusatzleistungen. Eine dieser Zusatzleistungen und Schutzmechanismen ist der Kündigungsschutz. Wie bei anderen Mitarbeitern auch, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen bei einer Festanstellung in Vollzeit. Zusätzlich hinzu kommt die Aussprache mit dem örtlichen Integrationsamt. Dieses muss die Kündigung eines Schwerbehinderten Mitarbeiters erst mit vorheriger Zustimmung genehmigen bevor sie in Kraft treten kann. Fällt diese Billigung nicht, ist es dem Arbeitgeber nicht möglich zu kündigen, es sei denn er gewinnt im Anschluss ein Widerspruchsverfahren. Ausgenommen von diesem Zusatzschutz sind die Probezeit und die außerordentliche Kündigung. Hier gelten dieselben Regeln wie bei einem nicht-behinderten Arbeitnehmer. Ein behinderter Mitarbeiter, welcher während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen schwerbehinderten Status zu erwirken versucht, genießt keinen Sonderkündigungsschutz, selbst wenn im Zeitraum des Arbeitsverhältnisses ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird.
Die betriebliche Mehrarbeit
Ist es dem schwerbehinderten Beschäftigten nicht mehr möglich im Betrieb Vollzeit-Arbeit zu leisten, steht diesem ein Recht auf Teilzeit zu. Dieser Teil des Gesetzes regelt auch den Beitrag der schwerbehinderten Person zur Mehrarbeit. Überstunden und Schichtarbeit sind auch von einem Angestellten mit einem hohen Behinderungsgrad zu erwarten und ebenso wie Gleichgestellte nicht grundsätzlich von der Mehrarbeit ausgeschlossen.
Der Zusatzurlaub des Behinderten
Pro Kalenderjahr steht dem schwerbehinderten Mitarbeiter eine Woche Sonderurlaub zu. Dieser dient als intensive Erholungsphase und soll dem chronischen, körperlichen und seelischen Leiden entgegenwirken. Muss die Schwerbehinderung im laufenden Jahr erneut festgestellt werden und entfällt in Folge dessen gar ganz, wird der Anspruch von 5 Urlaubstagen entsprechend angezweifelt. Bezüglich des Anspruchs in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetztes, d. h. der volle Jahresanspruch ergibt sich bei mehr als sechs Monaten Beschäftigungszeit. Des Weiteren wird der Zusatzurlaub an die Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche entsprechend angepasst. Eine Besonderheit ist, dass ein Bruchteil von weniger als 0,5 Tage, der sich durch Umrechnung auf die Tagewoche auf Anspruchsmonate ergibt, nicht entfällt, sondern in Stunden gewährt werden muss.
Gleichgestellte Schwerbehinderte erhalten keine Zusatzurlaubsanspruch.
Zusatzaufwand des Rechnungswesens und der Gehaltsabrechnung: ein Beispiel
Am Ende des jeweiligen Kalenderjahres stehen Arbeitgeber in der Pflicht eine Übersicht über ihre gleichgestellten und schwerbehinderten Mitarbeiter zu erstellen. So werden nicht nur die besonderen Regelungen kontrolliert, sondern auch den gesamten Anteil an schwerbehindertem Mitarbeiter pro nicht-behinderter Mitarbeiter im Unternehmen. Sollte der Prozentsatz von bis zu fünf Prozent nicht erfüllt werden, verpflichtet der Staat den Betrieb von einer Ausgleichsabgabe pro fehlenden Mitarbeiter. Als Beispiel wäre ein Betrieb mit hundert Mitarbeitern. Von diesen hundert Mitarbeitern sind jedoch nur drei angestellt, welche als schwerbehindert angerechnet werden können. Die zwei fehlenden Mitarbeiter müssen bei den zuständigen Behörden mit einer Ausgleichsabgabe beglichen werden. Diese Ausgleichsabgabe steigt mit jedem weiteren fehlenden Mitarbeiter immer stärker an. Wodurch die Berechnung bei der Agentur für Arbeit zu einer noch komplexeren Angelegenheit wird. Der Betrag muss spätestens am 31.03 des Folgejahres auf das Konto des zuständigen Integrationsamt eingehend überwiesen werden. Die Anzeige zur Ausgleisabgabe muss ebenfalls bis zum 31.03 des Folgejahres bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Die erschwerten Umstände lassen Unternehmen bei der Einstellung und Suche von behindertem Personal zögern, sondern veranlassen viele kleinere Betriebe dazu, eher die Ausgleichszahlung in Kauf zu nehmen.
Viele Unternehmen greifen deswegen auf die Unterstützung eines erfahrenen Entgeltabrechnung Services zurück. SD Worx verfügt über umfassende Kenntnisse und Grundlagen im Bereich Entgeltabrechnung, Lohnbuchhaltung, Steuer und dem Personalwesen. Und ist dadurch mit den der komplexen Ausgleichszahlung von Unternehmen an das Integrationsamt Bestens betraut.