Veränderungen im Tarifvertrag – Kurzarbeit im öffentlichen Dienst
Die Corona-Pandemie trifft auch die kommunalen, öffentlichen Arbeitgeber. Die systemrelevante Berufsgruppen sind von der Kurzarbeit weitgehendst ausgenommen. Insbesondere diese Berufsgruppen sind in der Corona-Krise besonders gefragt. Polizisten, Krankenpfleger, Ärzte, Altenpfleger und Verwaltungsbeamte stehen vor einer immensen Herausforderung.
Doch der öffentliche Dienst besteht aus einer Vielzahl von Branchen und Professionen. Von der Müllentsorgung auf dem Wertstoffhof bis Dozenten an einer Universität oder dem Lockführer einer Straßenbahn. Viele Berufsgruppen sind von dem Shutdown des öffentlichen Lebens stark betroffen. Öffentliche Institutionen, vor allem im Bildungs- und Kultursektor, sind stark betroffen und erleben den Verlust ihrer Haupteinnahmequelle. Museum, Theater und zoologische Einrichtung sind auch ein Teil der staatlichen Kulturlandschaft und bestehen nur durch einen großen Anteil an staatlichen Fördermitteln und Einnahmen durch Besucher. Nun fallen diese Besucher und Kunden weg und damit die Gewinne. Viele kommunale Arbeitgeber stehen nun vor der schweren Entscheidung ihre Beamte und Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken zu müssen.
Am 2. April verkündete die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine Einigung mit den Gewerkschaften ver.di und DBB. Bis zum 15. April läuft die Erklärungsfrist der Vereinbarung. Bis dahin soll die redaktionelle Umsetzung der Veränderungen im Tarifvertrag festgehalten und durch die Geschäftsführerkonferenz bestätigt werden. Der DBB-Chef Volker Geyer kommentierte die Einigung: „Dort, wo durch die Corona-Pandemie aktuell Arbeit wegfällt, gilt jetzt ein umfassender Beschäftigungsschutz. Die Arbeitsplätze sind langfristig gesichert. Außerdem ist es uns gelungen, Verluste bei den Nettoeinkommen auf ein Minimum zu begrenzen. Allen ist klar, dass dieser Tarifvertrag ausschließlich der aktuellen Situation geschuldet ist, um eine absolute Ausnahmesituation zu regeln. Das ist kein Muster. Grundsätzlich haben wir im öffentlichen Dienst zu viel und nicht zu wenig Arbeit.“
Die Veränderung
Bis zum 30. Dezember 2020 treten folgende temporären Veränderungen in Kraft. Ausgeschlossen von dieser neuen Regelung ist die Kernverwaltung, bestehend aus Ordnungs- und Hoheitsverwaltung, ebenso wie die Personal- und Sozialverwaltung. Der Tarifvertrag sieht nun vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrats- bzw. Betriebsrats Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage vor dem Beginn der Kurzarbeit angekündigt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Kommunen und übernimmt, wie in der Wirtschaft, 60 Prozent des Nettogehalts. Für Arbeitnehmer mit Familie erhöht sich der Nettoprozentsatz auf 67 Prozent. Außerdem stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen EG 1 bis 10 auf 95 Prozent auf. In den Entgeltgruppen EG 11 bis 15 wird das durchschnittliche Nettoeinkommen auf 90 Prozent aufgestockt. Die Aufstockungszahlung ist ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dagegen ist das Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei und daher kein zusatzversorgungpflichtiges Entgelt. Diese Regelung gilt auch für den Nahverkehr (TV-N) sowie den Flughafenbetrieb, ebenso wie für die Versorgung (TV-V).
Besonders wichtig ist der neue Kündigungsschutz der Mitarbeiter. Die Angestellten und das beschäftigte Personal müssen sich nun nicht mehr vor einer betriebsbedingten Entlassung fürchten. Denn die betriebsbedingte Kündigung ist nun während der Beschäftigung in Kurzarbeit ausgeschlossen. Auch drei Monate nach der Kurzarbeit darf das Personal nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Die kommunalen Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften bekräftigten diese Entscheidung, man müsse, während man in eine so ungewisse Zukunft blickt, an die Mitarbeiter denken.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Änderungen werden bis zum 15. April bestätigt und gelten rückwirkend ab dem 1. April
- Die VKA und Gewerkschaften einigten sich auf diese Neuregelung des Tarifvertrags mit einer Frist bis zum 30. Dezember 2020
- Die Kernverwaltung ist davon ausgenommen
- Zusätzlicher Kündigungsschutz – während der Kurzarbeit können keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden. Dieser Kündigungsschutz dauert bis zu drei Monate nach der Kurzarbeit an.
- Personal in Kurzarbeit erhält 60 Prozent des Nettodurchschnittsgehalt, 67 Prozent mit Familienangehörigen.
- Die Entgeltgruppen EG 11 bis 15 erhalten 90 Prozent ihres Nettoverdienstes. Die Entgeltgruppe EG 1 bis 10 bekommen 95 Prozent.
- Das Kurzarbeitergeld bleibt weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei.