Sozialversicherungsbeiträge für zwei Monate gestundet – GKV-Spitzenverband verkündet Maßnahmen für die, von der Corona-Pandemie, betroffenen Arbeitgeber
Am 25. März verkündet der Spitzenverband der Bund der Krankenkassen, abgekürzt, GKV, ein zusätzliches Hilfsangebot für stark betroffene Unternehmen und Betrieben. Dieses Angebot bewege sich im Rahmen des § 76 SGB IV. Es beinhaltet, die unten gelisteten, Sondermaßnahmen. Um das Hilfsangebot der Krankenkassen nutzen zu können, müssen die Arbeitgeber einen Antrag stellen, welcher daliegt inwiefern das Tagesgeschäft im individuellen Fall von der Corona-Pandemie betroffen ist. Für gewöhnlich reicht das Nachweisen der Umsatzeinbußen. Des Weiteren müssen die Unternehmen und Betriebe die Entlastungsmöglichkeiten bei den Steuer und der Kurzarbeitergeldverordnung, KugV, in Anspruch nehmen. Nähere Details in der Auflistung des Hilfsangebot.
Die Hilfsmaßnahmen umfassen vor allen den Zahlungsaufschub und die schnelle Entlastung der Schuldner:
- Zuzahlende Beiträge, bereits fällig geworden oder noch fällig werdende, können rückläufig gestundet werden. In einem Zeitrahmen von zwei Monaten, von Anfang März bis Ende Mai, werden die Stundungsmöglichkeiten erweitert. Es bedarf keiner vorherigen Vereinbarung mit den Krankenkassen, um eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter zu erhalten. Ausschließlich eine Begründung des Anspruchs der neuen Stundungsmaßnahmen ist nötig. Auf eine vorabgeleistete Sicherheitsleistung und einen Stundungszins wird grundsätzlich bei der Fälligkeit in diesem Zeitraum verzichtet.
Die Krankenkassen gestatten nach Beantragung die Aussetzung der Vollziehung. Es werden keine Mahngebühren oder andere Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen, wenn der Antrag des Arbeitgebers rechtens genehmigt wurde. Auch das Aussetzen von älteren Vollstreckungsmaßnahmen wird möglich sein.
- Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die Entlastungsmöglichkeiten des Kurzarbeitergeldes zu nutzen. Das Gesetz „zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sieht eine Unterstützung der Arbeitgeber bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer vor. Die Stundungsmaßnahmen der Krankenkassen sind zusätzliche Maßnahmen. Der Arbeitgeber wird angehalten, das Personal zuerst über das KUG abzusichern.
- Die Krankenkassen stellen eine mögliche zeitliche Erweiterung des Hilfsangebots auf den Kalendermonat Juni in Aussicht, sollte sich die Corona-Pandemie nicht abflachen lassen.
- Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist auch für selbstständig arbeitende Personen möglich. Diese müssen persönliche Gründe angeben und eine Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Selbstständigkeit.
Über weitere Maßnahmen entscheide der GKV-Spitzenverband erst nach Ostern, im April. Es bleibe es abzuwarten, wie sich die Corona-Pandemie nach den weitgreifenden Maßnahmen und Ausgangssperren der Bundesregierung verändere.
Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrats, kommentierte das Hilfsangebot der Krankenkassen: „Wir sind froh, dass diese zentrale Forderung des Wirtschaftsrates so rasch umgesetzt wurde. Es genügt dazu ein unbürokratisches, formloses Schreiben, in dem die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf weiteres.“ beantragt und Aussetzung fälliger Zahlungen ebenso wie die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen erbeten wird“