Wohnort oder Firmensitz: Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Ob bundeseinheitliche oder landesabhängige Feiertage. Die Frage stellt sich oftmals: An welchen Feiertagen muss eine Entgeltfortzahlung erfolgen? Und was entscheidet darüber? Hier sind die Antworten.
Gehalt muss fließen
Einfach ausgedrückt: Ein Feiertag befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung. So steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz. Somit spüren Arbeitnehmende keine Minderung des Entgelts auf Grund eines Feiertages.
Wichtig: Voraussetzung auf Anspruch zur Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeit tatsächlich ausfällt. Was heisst das im Umkehrschluss?
Feiertag an einem Sonntag
Das bedeutet, der*ie Angestellte hätte an dem Tag tatsächlich arbeiten müssen. Hätte der*ie Mitarbeitern ohnehin nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dieser Fall tritt beispielsweise ein wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Hätte der*ie Angestellte an diesem Tag grundsätzlich frei gehabt, muss der Arbeitgeber nicht seiner Pflicht nachkommen.
Gesetzliche vs. Kirchliche Feiertage
Zunächst greift die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall an einem gesetzlichen Feiertag. Diese Feiertage sind im jeweiligen Bundes- und Landesgesetz definiert.
Unberührt davon sind kirchliche Feiertage. Diese fallen nicht unter den Grundsatz des Arbeitsverbotes laut dem Arbeitszeitgesetz. Allerdings gibt es in einigen Ländern Ausnahmen. Diese erlauben die unentgeltliche Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Religionsausübung.
Regeln für nicht-einheitliche Feiertage
Ob Fronleichnam oder Reformationstag: In einigen Bundesländern ist frei und in anderen muss gearbeitet werden. Doch welches lokale Feiertagsrecht greift dann?
Entscheidend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Das betrifft vor allem Arbeitende aus dem Home-Office, mit wechselnden Einsatzorten und Reisetätigkeit.
Konkreter Arbeitsort entscheidend
Ein Beispiel: Jemand arbeitet ausschließlich aus dem Home Office. Der Arbeitsort befindet sich in einem anderen Bundesland als der Firmensitz. Dann greift die Feiertagsregel am Wohnort.
Ansonsten gilt der Grundsatz: Entscheidend sind die am konkreten Arbeitsort anfallenden Feiertage. Dabei kommt es immer auf die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung an.
Ausländische Feiertage in Deutschland
Grundsätzlich gilt: Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. Somit haben die ausländischen Mitarbeitenden weder einen Anspruch auf eine gesetzliche Pause noch auf eine Entgeltfortzahlung.
Umgekehrt greift die gleiche Regelung. Im Ausland arbeitende Deutsche haben kein Anrecht auf Entgeltfortzahlung. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland.
Christoph Mers
Online Content Manager