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Studie - mehr Flexibilität bei Vergütungen

Lohnsteuerrecht: Wer muss noch den Soli zahlen?

Lohnabrechnung: flexible Vergütung statt starrer Konzepte

Der Solidaritätszuschlag muss schon lange nicht mehr abgeführt werden. Doch gilt das tatsächlich für alle Arbeitnehmenden? Oder gibt es Ausnahmen? Wer noch den Solidaritätszuschlag zahlen muss, erfahren Sie hier.

Solidaritätszuschlag nicht komplett abgeschafft

Eine große finanzielle Erleichterung spürten die Arbeitnehmende in 2021. Denn durch die Anhebung der Freigrenze mussten 90 Prozent keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.

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      In den vergangenen Jahren wurden die Freigrenzen für den Soli weiterhin erhöht, sodass sich daraus folgende Abgabenstaffelung ergibt:

      Gruppe Anteil der Steuerzahler Soli-Abgabe
      1 90 % Keine
      2 6,5 % Anteilig
      3 3,5 % Vollständig

       

      Solidaritätszuschlag: Wer muss zahlen?

      Die Tabelle zeigt, dass noch immer zwei Gruppen vom Soli betroffen sind. Wer welcher Gruppe zugeordnet ist, hängt immer von der jeweiligen Lohnsteuer und den entsprechenden Freigrenzen ab.

      In den vergangenen Jahren wurden die Freigrenzen kontinuierlich erhöht. In 2021 lag diese für Singles bei 16.956€ und für Verheiratete bei 33.912€. Die aktuellen Freigrenzen für den Soli liegen in 2024 bei 18.130€ für Singles und 36.260€ für Verheiratete.

      Die Entwicklung der Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag noch einmal in der Tabelle dargestellt:

      Freigrenze für 2021 20222 2023 2024
      Singles 16.956 € 16.956 € 17.543 € 18.130 €
      Verheiratete 33.912 € 33.912 € 35.086 € 36.260 €

       

      So hoch ist der Soli

      Der aktuelle Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 %. Der absolute Betrag ergibt sich schließlich aus der jeweiligen Lohnsteuer.

      Dazu ein Beispiel:

      Ein Single verdient im Monat 10.000 Euro brutto und ist in der Steuerklasse I veranlagt. Somit ergibt sich eine monatliche Lohnsteuer von 2.861,83 Euro brutto. Somit ergibt sich zur Berechnung des Solidaritätszuschlags folgende Gleichung:

      (5,5% * 2.861,83 €) / 100% = 157,40 €

      Somit ergibt sich ein monatlicher Soli von 157,40 Euro und eine Jahresabgabe von 18.880,80 Euro.

      Solidaritätszuschlag: anteilig und vollständig

      Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es zwei verschiedene Abgabe-Gruppen beim Solidaritätszuschlag. Die eine Gruppe muss nur anteilig den Soli zahlen. Die andere dagegen komplett. Wie kommt der Unterschied zu Stande?

      Wer anteilige den Solidaritätszuschlag zahlt, befindet sich in der sogenannten Milderungszone. Das bedeutet, dass nicht der volle Soli gezahlt werden muss. Damit sollen Belastungssprünge verhindert werden.

      Somit wächst der Solidaritätszuschlag immer mit der Einkommensteuer mit. Dazu zwei Beispiele:

      1. Single, kinderlos, 80.000 Euro brutto im Jahr > 1,3 Prozent Soli von der Lohnsteuer
      2. Single, kinderlos, 100.000 Euro brutto im Jahr > 4,5 Prozent Soli von der Lohnsteuer

      Zahlung des vollen Solis

      Wer schließlich als Single die Grenze von 96.409 Euro überschreitet, erhält keine Entlastung. Bei Verheirateten sind es 192.818 Euro. Diese Gruppe muss den vollen Soli von 5,5 Prozent zahlen.

      Laut dem Bundesfinanzministerium sind davon 3,5 Prozent der Steuerzahler betroffen.

      Keine Befreiung vom Solidaritätszuschlag

      Doch es gibt noch weitere Gruppen, welche nicht vom Solidaritätszuschlag befreit sind. Das betrifft zum einen erfolgreiche Anleger. Übersteigen die Kapitalerträge aus Aktien oder Fonds den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, sind weitere Abgaben fällig. Neben der Abgeltungssteuer muss ebenfalls der Solidaritätszuschlag gezahlt werden.

      Zum anderen gibt es keine Entlastung für Körperschaftssteuerzahler. Das betrifft beispielsweise eine GmbH oder AG. Diese müssen neben der Körperschaftssteuer auch den vollen Soli zahlen.

      Das ist der Solidaritätszuschlag

      Der Soli erfüllte ursprünglich einen anderen Zweck. Denn bei der erstmaligen Einführung 1991 wurde der Solidaritätszuschlag eingesetzt für:

      1. Beteiligung an den Kosten des zweiten Golfkrieges
      2. Förderung von Staaten in Mittel- und Osteuropa

      Außerdem lag der prozentuale Anteil damals bei 7,5 Prozent. Anschließend verschwand der Soli wieder in der politischen Abstellkammer und wurde erst wieder 1995 herausgeholt.

      Nicht nur für Aufbau Ost

      1995 erfolgt die erneute Einführung des Solidaritätszuschlags. Diesmal allerdings auf unbestimmte Zeit. Begründet wurde die Erhebung um die dauerhaften Lasten der Wiedervereinigung zu stemmen.

      Der Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag stehen allein dem Bund zu. Dieser darf die Einkünfte verwenden wie er will. Denn Steuern dienen der allgemeinen Staatsfinanzierung und sind niemals zweckgebunden.

        Christoph Mers

        Online Content Manager