Kurzarbeitergeld: die gegenwärtige Gesetzeslage
Der Bund rechnet auch im ersten Quartal mit keiner Entspannung der wirtschaftlichen Lage, trotz anlaufender Impfstoffoffensive. 3,3 Millionen Arbeitnehmer waren laut dem IFO-Institut im Oktober 2020 in Deutschland noch in Kurzarbeit. Die KUG-Anträge stiegen ebenso exponentiell an wie die Infektionszahlen des Corona-Virus. Für das kommende Jahr rechnen die Wirtschaftsweisen mit einem langsamen Rückgang der Belastung durch die Krise. Dennoch wird sich die Wirtschaft nur langsam erholen und viele Unternehmen werden Gebrauch von der Kurzarbeit machen müssen. Der Bund sah diesen erhöhten Bedarf an Kurzarbeit und passte schon im März 2020 erstmalig die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld an. Zu weiteren Anpassungen kam es im Herbst. Neue Maßnahmenpakete, gesetzliche Änderungen im SGB III und dem Infektionsschutzgesetz sorgten für eine Menge Unsicherheit. Was nun wirklich gebraucht wird und welche wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Beantragung des Kurzarbeitergeldes benötigt werden, finden Sie hier.
Zu Beginn der Krise war es für viele Arbeitgeber unklar, ob ein ArbeitnehmerInnen nun einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat oder nicht. Verringerte Arbeitszeit und zurückgehende Aufträge sind keine ausreichenden Gründe für die Bewilligung eines KUG-Antrags. Der KUG-Antrag an die Agentur für Arbeit muss fünf Voraussetzungen erfüllen, um konjunkturelles Kurzarbeitergeld zu gewähren.
Bestimmte Voraussetzungen
Der Antrag auf Kurzarbeit beginnt immer mit der Meldung eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen. Ausgefallene Arbeitsstunden und die anschließende Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung sind der Hauptgrund für Betriebe, Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Der Bund möchte betriebliche Entlassungen während der vorübergehenden Corona-Pandemien um jeden Preis vermeiden.
Das Gesetz spricht von einem erheblichen Arbeitsausfall, wenn der Arbeitsausfall im Betrieb nicht vorhersehbar und unvermeidbar war. Historisch betrachtet sind die häufigsten Ursachen für einen Arbeitsausfall der Einbruch des Arbeitsmarktes, eine schlechte Konjunkturlage oder ein unabwendbares Ereignis, wie z. B einer Umweltkatastrophe.
- Im Unternehmen muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen.
- Das Unternehmen muss mindestens einen beitragspflichtigen ArbeitnehmerIn beschäftigten.
- Mindestens ein Drittel der beitragspflichtigen Arbeitnehmer müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
- Nur ArbeitnehmerInnen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kommen für den Bezug von KUG in Frage.
- Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Arbeitsausfall muss spätestens 3. Monate nachdem Beginn des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit und der Lohnabrechnungsstelle des Bezirks gemeldet worden sein.
Die Bezugsdauer und Förderungshöhe
Die Bezugsdauer des KUG beträgt normalerweise 12 Monate. In der gegenwärtigen Ausnahmesituation wurde die Bezugsdauer auf 24 Monate erhöht. Die Erhöhung der Bezugsdauer gilt bis zum 31. Dezember 2021. Nach Ablauf des Datums ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung über eine weitere Verlängerung beraten wird. Wichtig anzumerken ist es, dass die Bezugsdauer von Unterbrechungen zurückgesetzt werden kann . Ist die Gewährung von KUG länger als drei volle Monate unterbrochen, setzt sich die Bezugsdauer zurück auf null. Wer also 4 Monate lang wieder arbeitet und in Kurzarbeit zurückfällt, besitzt wieder den Anspruch auf die volle Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, unabhängig von der Bezugsdauer vor der Unterbrechung.
Auch bei der Förderungshöhe durch den Bund gibt es einige Änderungen. Zuvor erhielten Arbeitnehmer 60 Prozent ihres Nettoeinkommens. Bei ArbeitnehmerIn mit Kindern wurde der Prozentsatz auf 67 erhöht. Nun konnten sich die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bund auf eine neue Regelung einigen. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit wird der Prozent für alleinstehende ArbeitnehmerIn auf 70 Prozent angehoben. Auch die Familien dürfen sich freuen, ArbeitnehmerIn mit Kindern erhalten 77 Prozent ihres Nettoeinkommens. Zieht sich die Bezugsdauer bis in den siebten Monat hin, darf der ArbeitnehmerIn mit 80 Prozent rechnen, mit Kindern gibt es 87 Prozent. Der Prozentsatz bezieht sich immer auf das Nettoeinkommen und kann mit dem zur Verfügung gestellten Kurzarbeitergeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit genausten berechnet werden.
Eine 100-prozentige Übernahme gibt es seitens des Bundes nur, wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit seiner MitarbeiterInnen nutzt, um sie weiterzubilden. Umschulungsmaßnahmen zum Erhalt der Arbeitskraft im Unternehmen werden begrüßt und dementsprechend gefördert. Nichtsdestotrotz sollte bedacht werden, dass die 100-prozentige Förderung des KUGs nur bis zum Sommer 2021, vorgesehen ist.
Minijobs haben keinen Einfluss auf die Bezugshöhe des Kurzarbeitergeldes
Sollte das Kurzarbeitergeld für den ArbeitnehmerIn nicht ausreichen, erlaubt der Bund die Aufnahme eines Minijobs. Die Bezugshöhe des KUGs wird durch den Minijob nicht verringert und hat auch keinen Einfluss auf die Dauer der Maßnahme. Einzige Bedingung ist, dass der Nebenverdienst die maximale Vergütungsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Andernfalls sind für den MitarbeiterIn mit Nebentätigkeit Strafen und Einbußen zu erwarten. Für den Zeitraum vom 01. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gilt diese Hinzuverdienstmöglichkeit für alle Branchen. Das Nebeneinkommen ist anrechnungsfrei, solange der Verdienst des Minijobs plus das Kurzarbeitergeld zusammengerechnet nicht mehr als der vorherige Verdienst vor der Kurzarbeit ergeben.