Kurzarbeitergeld - das ändert sich
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten derzeit erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Die Spitzen der großen Koalition haben sich in der Nacht auf den 23. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt.
Beschäftigte in Corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet: Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern); ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern). Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
Die Regierungskoalition erweitert die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit: Künftig dürfen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter aller Berufe bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.