Lohnsteuerrecht: Wurden die neuen Pfändungsgrenzen berücksichtigt?
Seit Anfang Juli gelten neue Pfändungsgrenzen. Schuldner*innen sollten prüfen, ob die neuen Grenzen automatisch berücksichtigt wurden. Ansonsten sind Sie doppelt im Nachteil.
Neue Pfändungsgrenzen seit Juli
Seit dem 01. Juli 2024 gelten in Deutschland neue Pfändungsgrenzen. Das ist wichtig für alle Schuldner*innen, welche Ihre Schulden nicht mehr ordnungsmäßig begleichen können.
Dann kann es passieren, dass die Gläubiger das ausstehende Geld über das Netto-Einkommen abführen. Doch es gibt eine Grenze, ab wann das Netto-Einkommen darunter fällt.
Die neue Pfändungsfreigrenze liegt bei 1.499 Euro. Sprich, erst ab einem Netto-Einkommen von 1.500 Euro dürfen das Gehalt oder der Lohn gepfändet werden.
Grund für die Anhebung
Warum der Anstieg? Die Anhebung der Grenze um 6,38 Prozent wird damit begründet, dass es den betroffenen Menschen zumindest das Existenzminimum sichert.
Somit sind alle Einkommen, welche unter der neuen Grenze liegen, von der Pfändung befreit. Wer beispielsweise noch Unterhalt zahlen muss, für den gelten ebenfalls höhere Pfändungsgrenzen.
Nicht immer automatische Abführung
Doch Achtung: Betroffene sollten unbedingt bei der nächsten Entgeltabrechnung überprüfen, ob die neue Pfändungsgrenze berücksichtigt wurde.
Zwar sind Arbeitgeber, Sozialleistungsträger sowie Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, die Anhebung automatisch zu berücksichtigen. Allerdings können immer wieder Fehlern auftreten.
Daher ist in diesem Fall eine Nachfrage zu empfehlen. Sollten doch zu hohe Beträge abgeführt werden, müssen diese wieder umgehend zurückgezahlt werden.
Achtung bei individuellen Beträgen
Die automatische Anhebung und Berücksichtigung gilt nicht für alle Pfändungen. Nicht betroffen davon sind individuell festgesetzte Beträge. Beispielsweise durch Gerichte, Banken oder Sparkassen.
In diesem Fall muss ein Antrag auf Neufestsetzung des Freibetrages gestellt werden. So empfiehlt es die Verbraucherzentrale NRW.
Werden in diesem Fall zu hohe Beträge weiterhin abgeführt, ist eine Rückerstattung nicht mehr möglich. Daher sollten Schuldner*innen in diesem Fall unbedingt selbst aktiv handeln.
Christoph Mers
Online Content Manager