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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist schon einige Jahre alt. Am 1. Januar 2001 trat das IfSG in Kraft und sollte die Grundlage und Ausgangsbasis für ein System sein, um meldepflichtige Krankheiten in Deutschland zu kontrollieren. Geregelt wurde der Verdacht auf Krankheiten, die Erkrankung von Arbeitnehmern und dem Umgang mit allen Folgen von Seiten des Gesetzgebers.
Trotz umfassenden Regelungen wurde in der COVID-19-Pandemie nun doch eines deutlich: Das IfSG war auf die Herausforderungen einer globalen Pandemie nicht ausreichend vorbereitet. Der Bund hat diesen Umstand erkannt und im November schließlich einige Veränderungen angekündigt und vorgenommen.
Diese Veränderungen sollen alle Fragen zur Quarantäne klären. Auch was passiert, wenn der Arbeitnehmer durch eine angeordnete Quarantäne arbeitsunfähig wird.
Vorher gilt es klarzustellen: Arbeitnehmer in Quarantäne sind nicht gleich arbeitsunfähig. Im Fall einer COVID-19-Erkrankung ist individuell mit dem Arbeitgeber, Gesundheitsamt und dem Erkrankten abzuklären, wie schwerwiegend die Symptome sind. Ist der Mitarbeiter dazu in der Lage, von Home-Office aus, seine Tätigkeit weiter ausüben, ändert sich mit Hinblick auf die Lohnfortzahlung nichts. Der Mitarbeiter erhält sein mit dem Arbeitgeber vertraglich festgelegtes Entgelt. Ein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Dennoch gilt, auch wer seiner Tätigkeit zuhause nicht nachgehen kann und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, hat einen Lohnfortzahlungsanspruch, laut § 616 BGB, solange sich der Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig lange in Quarantäne befindet. Das betrifft vor allem Mitarbeiter im Außendienst oder mit örtlicher Bindung zum Arbeitsplatz. Welcher genaue Zeitraum unverhältnismäßig ist, gibt der Gesetzgeber nicht an. Vielmehr müssen die individuellen Umstände eines jeden Falles betrachtet werden, um die Frage nach der Schuld zu klären.
Wer im Risikogebiet Urlaub macht, setzt sich einem erheblichen Risiko aus, wohlwissend, dass die Infektion mit COVID-19 eine Quarantäne zu Folge hat. Aufgrund der geltenden Quarantänevorschriften ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich nach der Rückkehr, beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und mindestens zwei Woche in häuslicher Quarantäne zu verbringen.
Dadurch stellt sich die Frage: Ist der Arbeitgeber auch zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer sich im Risikogebiet begeben hat?
Normalerweise hat der Arbeitgeber kein Anrecht darauf zu erfahren, wo sich der Mitarbeiter in seinem Urlaub befindet. Im Fall einer Auslandsreise in ein Risikogebiet, ist dies jedoch anders. Um das Ansteckungsrisiko zu verringern, müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, ob sie sich in den letzten zwei Wochen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben. Sollte der Arbeitnehmer keinen Nachweis vorweisen könnten, muss er sich präventiv in häusliche Quarantäne begeben. In § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wurde durch eine Änderung des Gesetzes, die am 19.11.2020 in Kraft getreten ist, nun ausdrücklich geregelt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können.
Besteht kein Anspruch aus § 616 BGB oder ist dieser trotz fortbestehender Quarantäne bereits ausgeschöpft, erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entschädigung, die in §56 IfSG geregelt ist. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Bei einer längeren Quarantäne wird nach Ablauf der sechs Wochen der Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes gewährt. Letzteres wird aber nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.
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