Das müssen Minijobber bei der Energiepauschale beachten
Die Energiepauschale 2022 soll die Arbeitnehmer*innen finanziell unterstützen. Davon profitieren auch die sogenannten Minijobber. Was Minijobber bei der Energiepauschale beachten müssen, fassen wir zusammen.
Energiepauschale für Minijobber: Jetzt doch!
In einem ersten Gesetzesentwurf schienen die Minijobber noch leer auszugehen. Doch auf Grund einer Anpassung profitieren die knapp 7,4 Millionen Minijobber ebenfalls von der 300 Euro Energiepauschale.
Allerdings müssen Antragssteller einige Punkte berücksichtigen:
1. 450-Euro-Minijobber mit Hauptbeschäftigung am 01. September 2022
Wer dieser Gruppe angehört, erhält vom Arbeitgeber die 300 Euro EEP als Minijobber.
2. 450-Euro-Minijobber ohne Hauptbeschäftigung
Auch diese Gruppe erhält die Energiepauschale. Vorrausetzung: Sie müssen zum 01. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
3. Minijobber bei „Kleinst-Arbeitgebern“
Als sogenannte „Kleinst-Arbeitgeber“ gelten Unternehmen, die für Ihre Arbeitnehmer*innen keine Einkommensteuer ans Finanzamt abführen. Diese Arbeitgeber müssen die EEP nicht auszahlen. Das betrifft vor allem Minijobber*innen im Privathaushalt.
Allerdings können Minijobber*innen trotzdem von der EEP profitieren. Sie müssen die 300 Euro in der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber
Für alle Minijobber, deren Verdienst pauschal versteuert wird, gilt folgendes: Sie benötigen eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber, dass es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Damit wird verhindert, dass die Energiepauschale mehrfach ausgezahlt wird. Ein Beispiel: Person A arbeitet in Vollzeit in einer Bäckerei und trägt in der Freizeit noch Zeitungen aus. Auf Minijob-Basis. Dann wird die EEP nur für die Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt.
Person B arbeitet auf Minijob-Basis sowohl als Zeitungsausträger als auch als Verkäufer. Dann wird die EEP für den erstgenannten Minijob ausgezahlt.
Kein Pauschbetrag fällig
Die Energiepauschale ist grundsätzlich steuerpflichtig. Da bei den 450-Euro-Minijiobs der Verdienst pauschal besteuert wird, muss keine Pauschsteuer auf die 300 Euro EEP gezahlt werden.
Hintergrund ist: Die Energiepauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig. Daher müssen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, so das Online-Portal Minijob Zentrale.
Christoph Mers
Online Content Manager